Drohnen im Revier

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Rapsernte - stecken noch Sauen im Raps? Die Drohne hilft die Frage zu beantworten. ©ScreenshotYoutube

3. Regel: Fliegen nur auf Sicht und nicht über Menschen

Ist man in der Luft, hören die Regeln aber keineswegs auf: Auf einem Festival etwa mal eben tolle Aufnahmen von oben zu machen, ist eine schlechte Idee. Das Fliegen über Menschenansammlungen ist aus Sicherheitsgründen mit gutem Grund generell verboten. Würde jemanden ein Fluggerät mit Kamera auf den Kopf fallen, könnte es schließlich sogar zu Todesfällen kommen. Auch muss der Kopter immer in Sicht bleiben und so gesteuert werden. Die bei den meisten Drohnen eingebaute GPS-Steuerung darf nicht autonom genutzt werden. Das ist nachvollziehbar: Man selbst würde sich ja auch höchst ungern Auge in Auge mit einem unkontrollierten Fluggerät sehen.

4. Regel: Zusätzlich generelle Vorschriften rund ums Fotografieren beachten

Und selbst, wenn man fliegen darf, heißt es lange nicht, dass auch das Fotografieren erlaubt ist. Das gilt zum Beispiel für die Aufnahmen von der sich nackt sonnenden Nachbarin auf deren Privatgrundstück ebenso wie für militärische Anlagen. Alle sonst geltenden Regeln und Vorschriften rund ums Bild von den Persönlichkeitsrechten bis hin zu Urheberrechten sind für die Luftaufnahmen natürlich auch zu beachten. In einigen Fällen wie etwa Aufnahmen „aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person“ – worunter etwa der Garten der sonnenden Nachbarin fällt – sowie militärisch relevanten Bereichen und Geräten kann sogar das Fotografieren schon strafbar sein und nicht erst das Veröffentlichen. Es droht eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Spätestens, wenn man die Bilder aber auf Facebook zeigt oder sonst wo ins Internet stellt, kann man viel Ärger bekommen und es drohen darüber hinaus Strafen.

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Ready for takeoff…

5. Regel: Spezielle Haftpflichtversicherung nicht vergessen

Selbst wer sich an alle Regeln und Vorschriften hält, muss eine spezielle Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden abschließen. Haftbar ist man nämlich als Drohnenpilot auf jeden Fall und in der Regel greift die typische Privathaftpflichtversicherung bei solchen Schäden nicht. Thomas Götz-Basten vom Fairsicherungsladen Freiburg empfiehlt: „Prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, ob der ‚Gebrauch von Luftfahrzeugen‘ mit versichert ist. Mir sind jedoch nur zwei Versicherungen bekannt, die dies kostenfrei tun.“ Ansonsten ist eine kostenpflichtige Erweiterung nötig oder Umstieg auf eine solche Privathaftpflicht-Versicherung zu erwägen. Letzteres ist der Profi-Tipp und oft die preisgünstigste Variante. Die Alternative sind Spezialversicherungen, die für die private Nutzung ab etwa 80 Euro/Jahr aufwärts erhältlich sind. Preisgünstiger wird es über Gruppenversicherungen von Modellflugverbänden wie der Deutschen Modellsport-Organisation oder Foto-Communities wie etwa Drohnen-Forum.de.

Man sollte allerdings unbedingt auf die Versicherungsbedingungen im Detail achten, denn bei Modellflugverbänden sind Fotodrohnen oft explizit ausgeschlossen. Auch weitere Beschränkungen, wie etwa die auf nur ein einziges Fluggerät, können enthalten sein. Dann kann sich das vermeintliche Schnäppchen als teure Versicherungslücke entpuppen. Wer meint, eine solche Versicherung sei nur etwas für Angsthasen, sollte sich vor Augen führen, dass ein Unfall mit „Personenschaden“ – wie es im Versicherungsdeutsch so unschön heißt – durch lebenslange Rentenansprüche extrem teuer werden kann. Versicherungsprofi Götz-Basten empfiehlt daher, die Deckungssumme so hoch wie möglich zu wählen und dafür auch Mehrkosten in Kauf zu nehmen.